Bewerbung vertraulich behandeln: aus ungekündigter Stellung bewerben

Die Bewerbung aus ungekündigter Stellung ist der Normalfall. In den seltensten Fällen wird der aktuelle Arbeitgeber vom Bewerber explizit auf die eigenen Bewerbungsbemühungen hingewiesen, wozu auch keine Pflicht besteht. Auch wenn der ausschreibende Arbeitgeber wirklich nur in ganz seltenen Fällen beim aktuellen Arbeitgeber Informationen einholen will, haben viele Bewerber doch große Angst davor. Insofern ist ein kurzer Hinweis bezüglich der Vertraulichkeit im Anschreiben möglich, damit Sie durch das Nachfragen keine Nachteile beim aktuellen Arbeitsverhältnis erleiden.

Vorteile und Nachteile einer Bitte um Vertraulichkeit im Anschreiben

Jeder Stellenwechsel ist mit ungewissen Informationen und einem gewissen Risiko für den Arbeitnehmer verbunden. Deshalb ist es mehr als verständlich, wenn Sie sich nur dann für einen Stellenwechsel entscheiden, wenn die Vorteile die Risiken mindestens aufwiegen. Falls sich gegenwärtig solche Vorteile bei einer potentiell neuen Stelle nicht erreichen lassen, dann wollen Sie als Bewerber natürlich beim aktuellen Arbeitgeber keine Nachteile erleiden, nur weil Sie sich woanders beworben haben. Sie brauchen deswegen kein schlechtes Gewissen haben.

Es gibt keine Untersuchungen darüber, ob die Bitte um Vertraulichkeit für den Bewerber nachteilig ist oder nicht. Ein Nachteil könnte beispielsweise sein, dass der potentielle Arbeitgeber denkt, dass der Bewerber einen negativen Grund für die gewünschte Vertraulichkeit hat, zum Beispiel Streit mit dem aktuellen Arbeitgeber.

Aber diese Denkweise können Sie nicht bei jedem Arbeitgeber verhindern; Sie schreiben Ihre Bewerbung für sich und für Arbeitgeber mit einer offenen Denkweise. Im Normalfall kann ein Arbeitgeber schließlich auch in einem Vorstellungsgespräch oder durch ein Arbeitszeugnis dem Bewerber weiter auf den Zahn fühlen.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Zulässigkeit einer mündlichen Auskunftseinholung über einen Bewerber bei aktuellen oder ehemaligen Arbeitgebern (Links öffnen sich in neuem Fenster):

  • www.dr-datenschutz.de: Arbeitgeberauskunft ist datenschutzrechtlichen Schranken unterworfen. Es wird geraten, dass bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis durch Arbeitgeber keine Auskunftsfragen über Bewerber gestellt werden sollten.
  • www.das.de/de/rechtsportal/: Weitere Informationen zur rechtlichen Situation hinsichtlich des Auskunftsrechts. Die Experten vertreten die Meinung, dass sowohl der potentielle Arbeitgeber als auch der aktuelle Arbeitgeber nur mit der Einwilligung des Bewerbers personenbezogene Auskünfte anfragen bzw. erteilen darf.

Formulierungen für die Bitte um Vertraulichkeit

Mit einer entsprechenden Bitte um Vertraulichkeit im Anschreiben gehen Sie auf Nummer sicher. Diese Formulierung schreiben Sie am besten vor Ihrem individuellen Schlusssatz, gegebenenfalls mit Gehaltsvorstellungen und Ihrem frühestmöglichen Eintrittstermin. Wenn die Formulierung mit der Bitte um Vertraulichkeit nur als isolierter Absatz stehen würde, dann ist das negativ. Folgende Formulierungen sind angebracht:

“Da ich mich in einem festen Beschäftigungsverhältnis befinde, bitte ich um die vertrauliche Behandlung meiner Bewerbungsunterlagen.”

“Bitte behandeln Sie meine Bewerbung vertraulich.”

“Da ich mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde, bitte ich Sie darum, meine Bewerbung vertraulich zu behandeln.”

Alternative für die Bitte um Vertraulichkeit

Als Alternative haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, den aktuellen Arbeitgebernamen in der gesamten Bewerbung erst mal nicht namentlich zu nennen. Im Anschreiben können Sie dann allgemein von einem Handwerksbetrieb, einem Krankenhaus, einer Behörde oder einem Industrieunternehmen schreiben.

Zusätzlich müssen Sie so eine umschreibende Angabe dann auch im Lebenslauf bei der einzelnen beruflichen Station tätigen. Außerdem dürfen Sie keine Arbeitszeugnisse mitschicken, aus denen der aktuelle Arbeitgebername ersichtlich ist.

Letztendlich ist es aber so, dass Sie die Arbeitgeberinformationen nicht dauerhaft geheim halten können. Wenn ein potentieller Arbeitgeber sich bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber unbedingt informieren will, dann wird dieser das auch irgendwann machen. Der aktuelle Arbeitgeber unterliegt bei seinen Aussagen allerdings denselben Kriterien wie bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses: vor allem wohlwollend und wahrheitsgemäß.

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